WählerInitiative Nordrhein - Westfalen - WIN
Satzung des Kreisverbandes Gelsenkirchen
(Fassung vom 08.01.2016)
I. Name und Sitz, Ziele und Geschäftsjahr
§ 1 Name und Sitz
Der Kreisverband führt den Namen Wähler Initiative Nordrhein-Westfalen - WIN
und die Kurzbezeichnung WIN Kreisverband Gelsenkirchen. Der Sitz des Kreisverbandes ist in
Gelsenkirchen.
§ 2 Ziele
Der Kreisverband ist der Zusammenschluss kommunalpolitisch interessierter Bürger mit dem Ziel,
1. Innovation und Gerechtigkeit in allen Bereichen unserer Gesellschaft auf Grundlage des Grundgesetztes und der rechtstaatlichen Grundordnung unseres Landes zu fördern,
2. bei der kommunalpolitischen Willensbildung der Bevölkerung mitzuwirken,
3. die aktive Teilnahme der Bürger am kommunalpolitischen Leben zu fördern,
4. sich an Stadtratswahlen mit eigenen Kandidaten zu beteiligen und
5. für eine ständige, lebendige Verbindung zwischen Bevölkerung, Stadtrat und Verwaltungsorganen zu
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Mitgliedschaft
§ 4 Voraussetzungen
(1) Jeder, der seinen Wohnsitz in NRW hat, kann Mitglied der Partei werden, wenn er das 16
Lebensjahr vollendet hat und die politischen Ziele und die Satzung der Partei anerkennt. Die
Aufnahme von Ausländern setzt voraus, dass diese in NRW wohnen und ihren Lebensmittelpunkt
langfristig in Deutschland planen.
(2) Mitglieder der Partei können nur natürliche Personen werden.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der WIN und bei einer anderen Partei oder Wählergruppe oder
Wählergemeinschaft ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen können für einzelne Mitglieder
zeitlich begrenzt durch den Bundesvorstand genehmigt werden, wenn dies den Zielen der Partei
dient.
(4) Auf schriftlichen Antrag kann durch Beschluss des zuständigen Kreisverbandes eine
Gastmitgliedschaft begründet werden. Diese besondere Mitgliedschaft wird auf eine Dauer von 12
Monaten beschränkt und soll Bürgerinnen und Bürgern den Einstieg in die Parteimitgliedschaft
erleichtern.
(5) Gastmitglieder zahlen während der Gastmitgliedschaft nur den halben Mitgliedsbeitrag
Gastmitglieder haben das Recht, sich an der politischen Arbeit der WIN zu beteiligen. Sie können
aber keine Anträge stellen und sich nicht an Abstimmungen beteiligen. Der Status als Gastmitglied
birgt keine zwingende Anwartschaft auf den Mitgliedschaftsstatus in sich. Auch Gastmitglieder
müssen den Aufnahmeantrag zur Mitgliedschaft stellen gemäß § 5.
( 6 )Die Fördermitgliedschaft in Form ideeller oder materieller Unterstützung ist für jede natürliche
oder juristische Person möglich.
(7) Fördermitglieder als natürliche Personen haben das Recht, sich wie jedes andere Mitglied der WIN
an der politischen Arbeit der Partei zu beteiligen. Sonstige Rechte nach § 6 können
Fördermitgliedern nicht eingeräumt werden.
(8) Die Fördermitgliedschaft wird durch eine Aufnahmeentscheidung des Kreisvorstandes in
Abstimmung mit dem Landesvorstand erworben. Fördermitglieder werden von den Vorständen des
Landes geführt, bei dem das Fördermitglied seinen Antrag stellt.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist durch die Beitrittserklärung schriftlich zu beantragen.
(2) Über die Aufnahme und Status (ordentliches Mitglied, Gast- oder Fördermitglied) der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand des für die Hauptwohnung des Antragstellers zuständigen Kreisverbands vorbehaltlich der Zustimmung des Landesvorstands. Wo ein zuständiger Kreisverband nicht besteht, entscheidet der Landesvorstand. Über Anträge ist innerhalb eines Vierteljahres zu entscheiden.
(3) Hat der Kreisvorstand die Mitgliedschaft abgelehnt, so kann der Landesvorstand innerhalb eines
Vierteljahres nach der Entscheidung des Kreisvorstands abweichend entscheiden.
(4) Ablehnungen brauchen nicht begründet zu werden.
(5) Bei Wohnsitzwechsel in ein anderes Bundesland geht die Mitgliedschaft über, hat ein Mitglied
mehrere Wohnsitze, kann es selbst bestimmen, wo es Mitglied sein will.
( 6 ) In Ausnahmefällen kann ein Mitglied auf seinen Antrag mit Zustimmung der Vorstände der
betroffenen Gebietsverbände Mitglied in einem Gebietsverband werden, in dem es keinen
Wohnsitz hat.
(7) Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben,
entscheidet der Landesvorstand.
(8) Der Kreisverband übermittelt regelmäßig die Mitgliederdaten des Kreisverbandes an den
Landesverband zur Aufnahme in die zentrale Mitgliederdatei.
§ 6 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder
( 1 )Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im
Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.
In die Organe und Gremien der Partei und aller ihrer Gebietsverbände können nur ordentliche
Mitglieder gewählt werden.
( 2 ) Einem ordentlichen Mitglied steht sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht innerhalb der
Partei erst nach der Aufnahme in die Partei durch den Kreisverband zu.
( 3 ) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze und das Programm der Partei zu vertreten, sich für
ihre Ziele einzusetzen und die festgelegten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
( 4 ) Die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes ruhen nach erfolgter Zahlungserinnerung, wenn das
Mitglied mit seinen Beitragsleistungen unerklärt weiter im Verzug bleibt. Der Vorstand kann
Ausnahmen beschließen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
(2) Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft ist die Mitgliedskarte zurückzugeben. Ein Anspruch auf
Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
( 3 ) Beendigungen von Mitgliedschaften sind dem zuständigen Landesverband unverzüglich unter
Bekanntgabe der Gründe zu melden.
( 4 ) Der Kreisvorstand kann mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder eine
Aufnahmeentscheidung widerrufen, wenn das betreffende Mitglied in seinem Aufnahmeantrag
oder sonst zuentscheidungserheblichen Fragen schuldhaft falsche Angaben gemacht oder
wesentliche Umstände verschwiegen hat. Das Mitglied kann gegen den Widerruf der
Aufnahmeentscheidung innerhalb von einem Monat Beschwerde an den zuständigen
Landesverband einlegen, über die der Landesvorstand endgültig entscheidet.
§ 8 Ausschluss von Mitgliedern
( 1 ) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der vereinbarten Zahlung der
Mitgliedsbeiträge länger als 1 Monat nach Zahlungserinnerung im Verzug ist.
(2) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich
gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
Antrag auf Ausschluss kann der für das Mitglied zuständige Verbandsvorstand oder der
Landesvorstand stellen. Der Antrag ist bei dem für das Mitglied zuständigen Schiedsgericht
einzureichen.
(3) In schwerwiegenden dringenden Fällen kann der zuständige Verbandsvorstand oder der
Landesvorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung
des Schiedsgerichts ausschließen.
( 4 ) Ein rechtskräftig ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit vorheriger Zustimmung des
Landesvorstands wieder Mitglied der Partei werden.
(5) Für die Mitglieder des Landesvorstands ist nur der Landesvorstand zuständig.
III. Organe der Partei
§ 9 Organe
1. Die Mitgliederversammlung,
2. der Kreisvorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des WIN Kreisverbandes. Er ist als ordentliche
oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Die Beschlüsse derMitgliederversammlung sind bindend, soweit nicht Beschlüsse des
Landesparteitages vorhanden sind, die vorgehen.
Die Mitgliederversammlung tagt nicht öffentlich. Gäste können jedoch auf Beschluss des
Kreisvorstands zugelassen werden.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Sie wird vom
Kreisvorstand unter Mitteilung der Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von zwei
Wochen schriftlich oder auf elektronischem Wege (Email) an alle Teilnehmer einberufen. Im Falle
einer Verlegung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von einer Woche gewahrt
werden.
(5) Der Vorstand kann bei Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder
dies unter Angabe eines Tagesordnungspunktes verlangen. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche;
sie kann in besonders eilbedürftigen Fällen bis auf einen Tag verkürzt werden.
( 6 )Der Kreisvorsitzender eröffnet und leitet die Mitgliederversammlung oder bei dessen Verhinderung
einer der Vorstandsmitglieder, den der Kreisvorsitzender benennt.
( 7 ) Grundsätzlich darf jedes Mitglied des Kreisverbandes und Mitglieder, die nicht in Kreisverbänden
organisiert sind (soweit solche noch nicht bestehen), an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Rederecht haben die ordentlichen Mitglieder, die Mitglieder des Landesvorstands und der
Landtagsfraktion.
(8) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung muss persönlich ausgeübt werden.
(9) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
§ 11 Vorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder muss ungerade sein.
Die Stellvertreter und die Beisitzer rücken bei Ausfall bzw. Ausscheiden des Kreisvorsitzenden
gemäß ihrer Nummerierung nach.
(2)Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl von der nächstfolgenden
Mitgliederversammlung vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den
verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstands. Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt
aus, so wird vom Kreisvorstand unverzüglich ein neuer Schatzmeister aus den Reihen des
Kreisvorstands bestellt.
(3) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Kreisvorsitzenden, dem Stellvertreter und dem
Schatzmeister, sie haben alle jeweils eine Einzelvertretungsmacht.
( 4 )Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Kreisvorsitzenden und seinem Stellvertreter.
Sie vertreten den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich jeweils mit Einzelvertretungsmacht.
Im Innenverhältnis kann der Stellvertreter jedoch nur vertreten, wenn der Kreisvorsitzende
verhindert ist.
(5) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
( 6 ) Mindestens einmal halbjährlich tritt der Kreisvorstand zusammen. Er wird vom Kreisvorsitzenden
oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen
unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen
kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Weitere Kreisvorstandssitzungen können auch in
Vorstandssitzungen beschlossen und terminiert werden. Der Tagungsort kann später festgelegt
werden. Separate Einladungen sind nicht mehr erforderlich.
(7) Die Einberufung muss binnen einer Frist von zwei Wochen erfolgen, wenn dies schriftlich unter
Angabe der Gründe beantragt wird:
- vom Kreisvorsitzenden
- von der Hälfte der Mitglieder des Kreisvorstandes
(8) Die Mitglieder des Kreisvorstandes können sich nicht vertreten lassen.
(9) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine vom Kreisvorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift
zu fertigen.
(10) Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Beschlüsse des
Landesparteitages aus. Zu seinen Aufgaben gehören:
(11) Der Kreisvorstand kann Beiräte bzw. Beisitzer bestellen, die vom Kreisvorstand bestimmte
Aufgaben übertragen bekommen. Die Beiräte bzw. Beisitzer können an Sitzungen des
Kreisvorstands als Berater teilnehmen.
IV. Verfahrensordnung
§ 12 Beschlüsse und Abstimmungen
(1) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
des Kreisvorstandes inklusive des Vorsitzenden - und im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter -
anwesend ist. Der Vorsitzende hat seine Verhinderung selbst dem Vorstand mitzuteilen, damit von
seiner Verhinderung ausgegangen werden kann.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss eine erneute Einladung mit gleicher
Tagesordnung erfolgen. Deshalb werden vorsorglich für den gleichen Sitzungstag 2 Einladungen
verschickt. Die 2. Einladung ist 30 Minuten später anzusetzen und kommt zum Zuge, wenn zur 1.
Einladung nicht genügend Mitglieder erschienen sind. Findet die Tagung zum 2. Termin statt, ist die
Versammlung beschlussfähig, wenn zu diesem Zeitpunkt wenigstens 20 % der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Wird dies nicht erreicht, ist die Mitgliederversammlung gescheitert und
mussneu einberufen werden. Diese neue zu einemneuen Termin einberufene
Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Enthaltungen werden nicht mitgerechnet.
(4) Änderungen der Kreisverbandssatzung können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, die gleichzeitig wenigstens 25 %
der zur Mitgliederversammlung Stimmberechtigten bilden, beschlossen werden.
(5) Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Verlangen von mindestens 25 % der
anwesenden Stimmberechtigten findet eine geheime Abstimmung statt.
§ 13 Wahlen
(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der
Wahlgesetze, der Satzungen der Landespartei und der zuständigen Gebietsverbände.
(2) Die Wahlen zu den Organen des Kreisverbandes sowie die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen
zu Volksvertretungen sind schriftlich und geheim.
(3) Bei den Wahlen zum Kreisvorstand entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Stimmenthaltungen (leere, unveränderte oder als Stimmenthaltung gekennzeichnete
Stimmzettel) werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt.
(4) Für die Wahlen der Delegierten zum Landesparteitag und bei den entsprechenden
Delegiertenwahlen der Untergliederungen und der Wahl der jeweiligen Ersatzdelegierten gelten die
Regelungen der Satzung der Landespartei.
(5) Jeder gewählte Bewerber hat unverzüglich die Annahme der Wahl zu erklären. Die Erklärung kann
auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigen abgegeben werden.
§ 14 Aufstellung von Bewerbern für Kommunal- und Landtagswahlen
(1) Die Festlegung der Verfahren zur Teilnahme an Kommunal- und Landtagswahlen erfolgt durch die
zuständigen Vorstände der Gebietsverbände.
(2) Gem. § 17 Abs. 2 KWahlG ist bei der Aufstellung von Bewerbern für die Kommunalwahlen nur
stimmberechtigt, wer am Tage des Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur Aufstellung der
Bewerber für die Kommunalwahlen im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
( 3 ) Jeder gewählte Bewerber hat unverzüglich die Annahme der Wahl zu erklären. Die Erklärung kann
auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigen abgegeben werden.
V . Finanzen
§ 15 Beiträge
( 1 ) Für jedes Mitglied besteht die Verpflichtung zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages. Diese
Zahlungspflicht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden.
( 2 ) Die monatlichen Mindestbeiträge betragen:
- für Einzelpersonen EUR 3,00
- für Ehepaare EUR 5,00
(3) Die Mitglieder können nach persönlicher Selbsteinschätzung höhere Beiträge bezahlen.
( 4 ) Folgende Personen, im Alter von 16 bis 25 Jahren, haben einen verminderten monatlichen
Mitgliedsbeitrag in Höhe von 1,50 €:
- in Ausbildung befindliche Mitglieder (z.B. Schüler, Studenten),
- Wehr- und Ersatzdienstleistende
(5) Für den Landesverband besteht die Berechtigung, in Fällen besonderer finanzieller Härte, den
Mitgliedsbeitrag einvernehmlich mit dem Mitglied abweichend festzulegen. Die abweichende
Festsetzung muss nach Ablauf eines Jahres durch den zuständigen Schatzmeister überprüft werden.
Auf Antrag des Schatzmeisters kann der Vorstand eine Fortsetzung beschließen.
(6) Die Mitgliedsbeiträge sind unaufgefordert im Voraus halbjährlich jeweils zum 01.01. bzw. 01.07.
oder jährlich jeweils zum 01.01. eines Jahres zu leisten.
VI. Allgemeines
§ 16 Gliederung
Ein Kreisverband besteht aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern. Die Bildung von Stadtbezirksund
Ortsverbänden ist möglich. Diese können eigene Vorstände bestellen, besitzen aber keine rechtliche
Selbständigkeit. Ihre politischen Maßnahmen sind mit dem geschäftsführenden Vorstand abzustimmen.
Das Nähere kann von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
§ 17 Geschäftsordnung
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung zur Arbeit der Organe verabschieden.
§ 18 Fachausschüsse
Für die kommunalpolitische Sacharbeit kann der Vorstand Fachausschüsse bilden. Diese haben zu ihren
Sitzungen den Kreisvorsitzenden oder einen von ihm zu bestimmenden Vorstandsmitglied
hinzuzuziehen.
§ 19 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Drei-
Viertel-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder nachdem der entsprechende Antrag
mindestens sechs Wochen vorher den übergeordneten Verbänden mit Begründung bekannt
gegeben worden ist.
( 2 ) Der Beschluss wird nur wirksam, wenn er durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer
Mehrheit von drei Viertel der zum Landesparteitag Stimmberechtigten bestätigt wird. Durch diesen
Beschluss ist der Landesvorstand berechtigt, mit sofortiger Wirkung alle Maßnahmen zu ergreifen,
die notwendig sind, um einen neuen Kreisverband zu gründen.
(3) Im Falle einer Auflösung geht das Vermögen des Kreisverbandes auf den jeweiligen übergeordneten
Gebietsverband über.
§ 20 Ergänzende Bestimmung
Bei fehlenden oder widersprüchlichen Regelungen gelten die Regelungen der jeweils übergeordneten
Satzung (Landessatzung).
§ 21 Nachsatz
Die ausschließliche Verwendung des Maskulinums dient lediglich der sprachlichen Klarheit und damit
der besseren Verständlichkeit der Satzung und stellt keine geschlechtsspezifische Diskriminierung der
weiblichen Mitglieder des Kreisverbandes oder der Frauen im Allgemeinen dar.