SATZUNG


WählerInitiative Nordrhein - Westfalen - WIN

Satzung des Kreisverbandes Gelsenkirchen

(Fassung vom 08.01.2016)

 

 

I. Name und Sitz, Ziele und Geschäftsjahr

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Kreisverband führt den Namen Wähler Initiative Nordrhein-Westfalen - WIN

und die Kurzbezeichnung WIN Kreisverband Gelsenkirchen. Der Sitz des Kreisverbandes ist in

Gelsenkirchen.

 

§ 2 Ziele

 

Der Kreisverband ist der Zusammenschluss kommunalpolitisch interessierter Bürger mit dem Ziel,

1. Innovation und Gerechtigkeit in allen Bereichen unserer Gesellschaft auf Grundlage des Grundgesetztes und der rechtstaatlichen Grundordnung unseres Landes zu fördern,

2. bei der kommunalpolitischen Willensbildung der Bevölkerung mitzuwirken,

3. die aktive Teilnahme der Bürger am kommunalpolitischen Leben zu fördern,

4. sich an Stadtratswahlen mit eigenen Kandidaten zu beteiligen und

5. für eine ständige, lebendige Verbindung zwischen Bevölkerung, Stadtrat und Verwaltungsorganen zu

 

§ 3 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

II. Mitgliedschaft

 

§ 4 Voraussetzungen

 

(1) Jeder, der seinen Wohnsitz in NRW hat, kann Mitglied der Partei werden, wenn er das 16

Lebensjahr vollendet hat und die politischen Ziele und die Satzung der Partei anerkennt. Die

Aufnahme von Ausländern setzt voraus, dass diese in NRW wohnen und ihren Lebensmittelpunkt

langfristig in Deutschland planen.

 

(2) Mitglieder der Partei können nur natürliche Personen werden.

 

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der WIN und bei einer anderen Partei oder Wählergruppe oder

Wählergemeinschaft ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen können für einzelne Mitglieder

zeitlich begrenzt durch den Bundesvorstand genehmigt werden, wenn dies den Zielen der Partei

dient.

 

(4) Auf schriftlichen Antrag kann durch Beschluss des zuständigen Kreisverbandes eine

Gastmitgliedschaft begründet werden. Diese besondere Mitgliedschaft wird auf eine Dauer von 12

Monaten beschränkt und soll Bürgerinnen und Bürgern den Einstieg in die Parteimitgliedschaft

erleichtern.

 

(5) Gastmitglieder zahlen während der Gastmitgliedschaft nur den halben Mitgliedsbeitrag

Gastmitglieder haben das Recht, sich an der politischen Arbeit der WIN zu beteiligen. Sie können

aber keine Anträge stellen und sich nicht an Abstimmungen beteiligen. Der Status als Gastmitglied

birgt keine zwingende Anwartschaft auf den Mitgliedschaftsstatus in sich. Auch Gastmitglieder

müssen den Aufnahmeantrag zur Mitgliedschaft stellen gemäß § 5.

 

( 6 )Die Fördermitgliedschaft in Form ideeller oder materieller Unterstützung ist für jede natürliche

oder juristische Person möglich.

 

(7) Fördermitglieder als natürliche Personen haben das Recht, sich wie jedes andere Mitglied der WIN

an der politischen Arbeit der Partei zu beteiligen. Sonstige Rechte nach § 6 können

Fördermitgliedern nicht eingeräumt werden.

 

(8) Die Fördermitgliedschaft wird durch eine Aufnahmeentscheidung des Kreisvorstandes in

Abstimmung mit dem Landesvorstand erworben. Fördermitglieder werden von den Vorständen des

Landes geführt, bei dem das Fördermitglied seinen Antrag stellt.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft ist durch die Beitrittserklärung schriftlich zu beantragen.

 

(2) Über die Aufnahme und Status (ordentliches Mitglied, Gast- oder Fördermitglied) der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand des für die Hauptwohnung des Antragstellers zuständigen Kreisverbands vorbehaltlich der Zustimmung des Landesvorstands. Wo ein zuständiger Kreisverband nicht besteht, entscheidet der Landesvorstand. Über Anträge ist innerhalb eines Vierteljahres zu entscheiden.

 

(3) Hat der Kreisvorstand die Mitgliedschaft abgelehnt, so kann der Landesvorstand innerhalb eines

Vierteljahres nach der Entscheidung des Kreisvorstands abweichend entscheiden.

 

(4) Ablehnungen brauchen nicht begründet zu werden.

 

(5) Bei Wohnsitzwechsel in ein anderes Bundesland geht die Mitgliedschaft über, hat ein Mitglied

mehrere Wohnsitze, kann es selbst bestimmen, wo es Mitglied sein will.

 

( 6 ) In Ausnahmefällen kann ein Mitglied auf seinen Antrag mit Zustimmung der Vorstände der

betroffenen Gebietsverbände Mitglied in einem Gebietsverband werden, in dem es keinen

Wohnsitz hat.

 

(7) Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben,

entscheidet der Landesvorstand.

 

(8) Der Kreisverband übermittelt regelmäßig die Mitgliederdaten des Kreisverbandes an den

Landesverband zur Aufnahme in die zentrale Mitgliederdatei.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder

 

( 1 )Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im

Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.

In die Organe und Gremien der Partei und aller ihrer Gebietsverbände können nur ordentliche

Mitglieder gewählt werden.

 

( 2 ) Einem ordentlichen Mitglied steht sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht innerhalb der

Partei erst nach der Aufnahme in die Partei durch den Kreisverband zu.

 

( 3 ) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze und das Programm der Partei zu vertreten, sich für

ihre Ziele einzusetzen und die festgelegten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

 

( 4 ) Die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes ruhen nach erfolgter Zahlungserinnerung, wenn das

Mitglied mit seinen Beitragsleistungen unerklärt weiter im Verzug bleibt. Der Vorstand kann

Ausnahmen beschließen.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod,
  2. schriftlichen Austritt,
  3. Beitritt zu einer anderen Partei oder Wählergruppe,
  4. rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
  5. Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern,
  6. Widerruf gemäß Absatz 4,
  7. Ausschluss nach § 8

(2) Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft ist die Mitgliedskarte zurückzugeben. Ein Anspruch auf

Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

 

( 3 ) Beendigungen von Mitgliedschaften sind dem zuständigen Landesverband unverzüglich unter

Bekanntgabe der Gründe zu melden.

 

( 4 ) Der Kreisvorstand kann mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder eine

Aufnahmeentscheidung widerrufen, wenn das betreffende Mitglied in seinem Aufnahmeantrag

oder sonst zuentscheidungserheblichen Fragen schuldhaft falsche Angaben gemacht oder

wesentliche Umstände verschwiegen hat. Das Mitglied kann gegen den Widerruf der

Aufnahmeentscheidung innerhalb von einem Monat Beschwerde an den zuständigen

Landesverband einlegen, über die der Landesvorstand endgültig entscheidet.

 

§ 8 Ausschluss von Mitgliedern

 

( 1 ) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der vereinbarten Zahlung der

Mitgliedsbeiträge länger als 1 Monat nach Zahlungserinnerung im Verzug ist.

 

(2) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich

gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

Antrag auf Ausschluss kann der für das Mitglied zuständige Verbandsvorstand oder der

Landesvorstand stellen. Der Antrag ist bei dem für das Mitglied zuständigen Schiedsgericht

einzureichen.

 

(3) In schwerwiegenden dringenden Fällen kann der zuständige Verbandsvorstand oder der

Landesvorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung

des Schiedsgerichts ausschließen.

 

( 4 ) Ein rechtskräftig ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit vorheriger Zustimmung des

Landesvorstands wieder Mitglied der Partei werden.

 

(5) Für die Mitglieder des Landesvorstands ist nur der Landesvorstand zuständig.

 

 

III. Organe der Partei

 

§ 9 Organe

 

1. Die Mitgliederversammlung,

 

2. der Kreisvorstand

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des WIN Kreisverbandes. Er ist als ordentliche

oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

(2) Die Beschlüsse derMitgliederversammlung sind bindend, soweit nicht Beschlüsse des

Landesparteitages vorhanden sind, die vorgehen.

 

Die Mitgliederversammlung tagt nicht öffentlich. Gäste können jedoch auf Beschluss des

Kreisvorstands zugelassen werden.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Sie wird vom

Kreisvorstand unter Mitteilung der Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von zwei

Wochen schriftlich oder auf elektronischem Wege (Email) an alle Teilnehmer einberufen. Im Falle

einer Verlegung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von einer Woche gewahrt

werden.

 

(5) Der Vorstand kann bei Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss eine

außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder

dies unter Angabe eines Tagesordnungspunktes verlangen. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche;

sie kann in besonders eilbedürftigen Fällen bis auf einen Tag verkürzt werden.

 

( 6 )Der Kreisvorsitzender eröffnet und leitet die Mitgliederversammlung oder bei dessen Verhinderung

einer der Vorstandsmitglieder, den der Kreisvorsitzender benennt.

 

( 7 ) Grundsätzlich darf jedes Mitglied des Kreisverbandes und Mitglieder, die nicht in Kreisverbänden

organisiert sind (soweit solche noch nicht bestehen), an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

Rederecht haben die ordentlichen Mitglieder, die Mitglieder des Landesvorstands und der

Landtagsfraktion.

 

(8) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung muss persönlich ausgeübt werden.

 

(9) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

  1. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte,
  2. Amtsentlastungen,
  3. Wahlen der Kreisvorstandsmitglieder,
  4. Wahl von Kandidaten zu Wahlen von Volksvertretern,
  5. Wahl von Delegierten für den Landesparteitag,
  6. Beschlussfassung über Änderungen der Kreissatzung,
  7. Beschlussfassung über das kommunale Wahlprogramm in Abstimmung mit dem Landesvorstand,
  8. Beschluss über eine eventuelle Auflösung des Kreisverbandes,
  9. Kassenfragen einschließlich der Kassenprüfung
  10. Bestimmen eines Kassenprüfers

 

§ 11 Vorstand

 

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

  1. dem Kreisvorsitzenden,
  2. dem Stellvertreter,
  3. dem Schatzmeister,
  4. eine gerade Zahl von Beisitzern.

Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder muss ungerade sein.

Die Stellvertreter und die Beisitzer rücken bei Ausfall bzw. Ausscheiden des Kreisvorsitzenden

gemäß ihrer Nummerierung nach.

 

(2)Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl von der nächstfolgenden

Mitgliederversammlung vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den

verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstands. Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt

aus, so wird vom Kreisvorstand unverzüglich ein neuer Schatzmeister aus den Reihen des

Kreisvorstands bestellt.

 

(3) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Kreisvorsitzenden, dem Stellvertreter und dem

Schatzmeister, sie haben alle jeweils eine Einzelvertretungsmacht.

 

( 4 )Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Kreisvorsitzenden und seinem Stellvertreter.

Sie vertreten den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich jeweils mit Einzelvertretungsmacht.

Im Innenverhältnis kann der Stellvertreter jedoch nur vertreten, wenn der Kreisvorsitzende

verhindert ist.

 

(5) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren

gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

( 6 ) Mindestens einmal halbjährlich tritt der Kreisvorstand zusammen. Er wird vom Kreisvorsitzenden

oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen

unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen

kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Weitere Kreisvorstandssitzungen können auch in

Vorstandssitzungen beschlossen und terminiert werden. Der Tagungsort kann später festgelegt

werden. Separate Einladungen sind nicht mehr erforderlich.

 

(7) Die Einberufung muss binnen einer Frist von zwei Wochen erfolgen, wenn dies schriftlich unter

Angabe der Gründe beantragt wird:

- vom Kreisvorsitzenden

- von der Hälfte der Mitglieder des Kreisvorstandes

 

(8) Die Mitglieder des Kreisvorstandes können sich nicht vertreten lassen.

 

(9) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine vom Kreisvorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift

zu fertigen.

 

(10) Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Beschlüsse des

Landesparteitages aus. Zu seinen Aufgaben gehören:

  1. die Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen,
  2. der Bericht über die Tätigkeit des Kreisverbandes in den Mitgliederversammlungen,
  3. die Koordinierung der politischen Arbeit und Erarbeitung eines kommunalen Programms,
  4. die Vorbereitung der Kommunalwahl,
  5. die Vorbereitung der Aufstellung der Kandidatenlisten zur Kommunalwahl,
  6. die Vorschläge für die Aufstellung der Kandidaten für die Wahlen zum Landtag,
  7. die Koordination der politischen Sacharbeit in Verbänden sowie die Bildung und Koordinatio von Fachausschüssen und Arbeitskreisen,
  8. die Erarbeitung von Aussagen zu aktuellen kommunalpolitischen Fragen,
  9. die Einstellung eines Geschäftsführers und sonstiger Mitarbeiter, sofern die wirtschaftliche Situation dies erlaubt,
  10. die Annahme oder Ablehnung von Beitrittsgesuchen,
  11. der Ausschluss von Mitgliedern,
  12. die laufende Geschäftsführung,
  13. die Darstellung des Kreisverbandes in der Öffentlichkeit,
  14. die Führung der Mitgliederliste im Kreisverband.

 

(11) Der Kreisvorstand kann Beiräte bzw. Beisitzer bestellen, die vom Kreisvorstand bestimmte

Aufgaben übertragen bekommen. Die Beiräte bzw. Beisitzer können an Sitzungen des

Kreisvorstands als Berater teilnehmen.

 

 

IV. Verfahrensordnung

 

§ 12 Beschlüsse und Abstimmungen

 

(1) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder

des Kreisvorstandes inklusive des Vorsitzenden - und im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter -

anwesend ist. Der Vorsitzende hat seine Verhinderung selbst dem Vorstand mitzuteilen, damit von

seiner Verhinderung ausgegangen werden kann.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten

Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss eine erneute Einladung mit gleicher

Tagesordnung erfolgen. Deshalb werden vorsorglich für den gleichen Sitzungstag 2 Einladungen

verschickt. Die 2. Einladung ist 30 Minuten später anzusetzen und kommt zum Zuge, wenn zur 1.

Einladung nicht genügend Mitglieder erschienen sind. Findet die Tagung zum 2. Termin statt, ist die

Versammlung beschlussfähig, wenn zu diesem Zeitpunkt wenigstens 20 % der stimmberechtigten

Mitglieder anwesend sind. Wird dies nicht erreicht, ist die Mitgliederversammlung gescheitert und

mussneu einberufen werden. Diese neue zu einemneuen Termin einberufene

Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

 

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Enthaltungen werden nicht mitgerechnet.

 

(4) Änderungen der Kreisverbandssatzung können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer

Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, die gleichzeitig wenigstens 25 %

der zur Mitgliederversammlung Stimmberechtigten bilden, beschlossen werden.

 

(5) Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Verlangen von mindestens 25 % der

anwesenden Stimmberechtigten findet eine geheime Abstimmung statt.

 

§ 13 Wahlen

 

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der

Wahlgesetze, der Satzungen der Landespartei und der zuständigen Gebietsverbände.

 

(2) Die Wahlen zu den Organen des Kreisverbandes sowie die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen

zu Volksvertretungen sind schriftlich und geheim.

 

(3) Bei den Wahlen zum Kreisvorstand entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen. Stimmenthaltungen (leere, unveränderte oder als Stimmenthaltung gekennzeichnete

Stimmzettel) werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt.

 

(4) Für die Wahlen der Delegierten zum Landesparteitag und bei den entsprechenden

Delegiertenwahlen der Untergliederungen und der Wahl der jeweiligen Ersatzdelegierten gelten die

Regelungen der Satzung der Landespartei.

 

(5) Jeder gewählte Bewerber hat unverzüglich die Annahme der Wahl zu erklären. Die Erklärung kann

auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigen abgegeben werden.

 

§ 14 Aufstellung von Bewerbern für Kommunal- und Landtagswahlen

 

(1) Die Festlegung der Verfahren zur Teilnahme an Kommunal- und Landtagswahlen erfolgt durch die

zuständigen Vorstände der Gebietsverbände.

 

(2) Gem. § 17 Abs. 2 KWahlG ist bei der Aufstellung von Bewerbern für die Kommunalwahlen nur

stimmberechtigt, wer am Tage des Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur Aufstellung der

Bewerber für die Kommunalwahlen im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.

 

( 3 ) Jeder gewählte Bewerber hat unverzüglich die Annahme der Wahl zu erklären. Die Erklärung kann

auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigen abgegeben werden.

 

 

V . Finanzen

 

§ 15 Beiträge

 

( 1 ) Für jedes Mitglied besteht die Verpflichtung zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages. Diese

Zahlungspflicht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden.

 

( 2 ) Die monatlichen Mindestbeiträge betragen:

- für Einzelpersonen EUR 3,00

- für Ehepaare EUR 5,00

 

(3) Die Mitglieder können nach persönlicher Selbsteinschätzung höhere Beiträge bezahlen.

 

( 4 ) Folgende Personen, im Alter von 16 bis 25 Jahren, haben einen verminderten monatlichen

Mitgliedsbeitrag in Höhe von 1,50 €:

- in Ausbildung befindliche Mitglieder (z.B. Schüler, Studenten),

- Wehr- und Ersatzdienstleistende

 

(5) Für den Landesverband besteht die Berechtigung, in Fällen besonderer finanzieller Härte, den

Mitgliedsbeitrag einvernehmlich mit dem Mitglied abweichend festzulegen. Die abweichende

Festsetzung muss nach Ablauf eines Jahres durch den zuständigen Schatzmeister überprüft werden.

Auf Antrag des Schatzmeisters kann der Vorstand eine Fortsetzung beschließen.

 

(6) Die Mitgliedsbeiträge sind unaufgefordert im Voraus halbjährlich jeweils zum 01.01. bzw. 01.07.

oder jährlich jeweils zum 01.01. eines Jahres zu leisten.

 

 

VI. Allgemeines

 

§ 16 Gliederung

 

Ein Kreisverband besteht aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern. Die Bildung von Stadtbezirksund

Ortsverbänden ist möglich. Diese können eigene Vorstände bestellen, besitzen aber keine rechtliche

Selbständigkeit. Ihre politischen Maßnahmen sind mit dem geschäftsführenden Vorstand abzustimmen.

Das Nähere kann von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

 

§ 17 Geschäftsordnung

 

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung zur Arbeit der Organe verabschieden.

 

 

§ 18 Fachausschüsse

 

Für die kommunalpolitische Sacharbeit kann der Vorstand Fachausschüsse bilden. Diese haben zu ihren

Sitzungen den Kreisvorsitzenden oder einen von ihm zu bestimmenden Vorstandsmitglied

hinzuzuziehen.

 

§ 19 Auflösung

 

(1) Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Drei-

Viertel-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder nachdem der entsprechende Antrag

mindestens sechs Wochen vorher den übergeordneten Verbänden mit Begründung bekannt

gegeben worden ist.

 

( 2 ) Der Beschluss wird nur wirksam, wenn er durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer

Mehrheit von drei Viertel der zum Landesparteitag Stimmberechtigten bestätigt wird. Durch diesen

Beschluss ist der Landesvorstand berechtigt, mit sofortiger Wirkung alle Maßnahmen zu ergreifen,

die notwendig sind, um einen neuen Kreisverband zu gründen.

 

(3) Im Falle einer Auflösung geht das Vermögen des Kreisverbandes auf den jeweiligen übergeordneten

Gebietsverband über.

 

§ 20 Ergänzende Bestimmung

 

Bei fehlenden oder widersprüchlichen Regelungen gelten die Regelungen der jeweils übergeordneten

Satzung (Landessatzung).

 

§ 21 Nachsatz

 

Die ausschließliche Verwendung des Maskulinums dient lediglich der sprachlichen Klarheit und damit

der besseren Verständlichkeit der Satzung und stellt keine geschlechtsspezifische Diskriminierung der

weiblichen Mitglieder des Kreisverbandes oder der Frauen im Allgemeinen dar.